Regelung zur Wechselprämie
Zur gezielten Personalgewinnung kann für Neueinstellungen im gewerblich-technischen Service- und Werkstattbereich des Standorts Düren (Audi Zentrum Aachen Jacobs Automobile GmbH, Zweigstelle Düren) eine freiwillige Wechselprämie gewährt werden. Ein Anspruch hierauf entsteht ausschließlich durch eine ausdrücklich schriftliche, individuelle Zusage im Arbeitsvertrag oder in einer ergänzenden Vereinbarung.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Eine Wechselprämie kann ausschließlich Personen gewährt werden, die
- als externe Bewerberin oder externer Bewerber eingestellt werden,
- ihren Eintritt spätestens bis zum 30. April 2026 vollziehen,
- bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht in einem bestehenden Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen des Konzerns stehen (Rückkehrer können einbezogen werden),
- im gewerblich-technischen Service- und Werkstattbereich tätig werden.
Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten in der Kfz-Mechatronik, im Diagnosedienst, im Karosserie- und Lackbereich, in der Service-Technik sowie vergleichbare Funktionen innerhalb der Werkstattorganisation.
Nicht eingeschlossen sind Verwaltung, Verkauf, Disposition, Serviceassistenz, Auszubildende, Praktika, studentische Tätigkeiten sowie geringfügige Beschäftigungen oder sonstige befristete Beschäftigungsformen, sofern keine individuelle, schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
Die Wechselprämie ist unabhängig von Qualifikation oder interner Position innerhalb des Werkstattbereichs. Sie wird ausschließlich nach unternehmerischer Entscheidung gewährt. Für andere Standorte entsteht kein Anspruch. Eine Ausnahme kann im Einzelfall nach Zustimmung der Geschäftsleitung erfolgen.
2. Höhe und Auszahlung
Die Wechselprämie beträgt insgesamt 5.000 Euro brutto und kann in zwei Teilbeträgen gewährt werden:
- 2.500 Euro brutto mit der ersten regulären Gehaltsabrechnung nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses,
- weitere 2.500 Euro brutto nach sechs Monaten ununterbrochenem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis.
Ein Anspruch auf die zweite Auszahlung besteht nur bei fortbestehendem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstermin. Die Wechselprämie ist steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
3. Rückzahlungsverpflichtung
Wird die erste Teilzahlung gewährt, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 2.500 Euro brutto, wenn
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten drei Monate selbst kündigt oder
- der Arbeitgeber innerhalb dieses Zeitraums aus verhaltensbedingten Gründen kündigt.
Die Rückzahlung erfolgt brutto. Die Verpflichtung wird vertraglich vereinbart und ist Voraussetzung für die Auszahlung der ersten Teilzahlung. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht bei betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber.
4. Mitarbeiterempfehlung
Die gesonderte Werbeprämie für Mitarbeiterempfehlungen in Höhe von 3.000 Euro bleibt unverändert bestehen. Sie kann zusätzlich zur Wechselprämie gewährt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch diese Prämie ist freiwillig und kann für zukünftige Fälle angepasst werden.
5. Freiwilligkeit und Widerruf
Die Gewährung der Wechselprämie erfolgt freiwillig. Sie begründet weder einen generellen Anspruch für zukünftige Einstellungen noch einen Anspruch auf Gleichbehandlung in vergleichbaren Fällen. Der Arbeitgeber kann die Bedingungen jederzeit mit Wirkung für zukünftige Zusagen ändern, anpassen oder einstellen. Bereits schriftlich zugesagte Prämien bleiben hiervon unberührt. Hinweise in Stellenanzeigen, auf der Website oder in sonstigen Werbematerialien stellen keine verbindliche Zusage dar und begründen keinen Anspruch auf die Wechselprämie.